Gebrauchsmusterberühmung

Gebrauchsmusterberühmung
das Versehen von Gegenständen, Verpackungen, Anzeigen etc. mit dem Hinweis
, der den Eindruck bestehenden Gebrauchsmusterschutzes hervorruft und damit den Auskunftsanspruch des § 30 GebrMG auslöst. Der Hinweis kann auch eine Abkürzung sein (DGM, DBGM). Besteht das Gebrauchsmuster nicht oder ist es erloschen, ist der Hinweis  unlauterer Wettbewerb (§ 3 UWG). Gleiches gilt, wenn das Gebrauchsmuster zwar formell noch Bestand hat, aber z.B. aufgrund einer  Recherche (§ 7 GebrMG) offensichtlich ist, dass der Schutzfähigkeit neuheitsschädlicher Stand der Technik entgegensteht. Hinweise auf eine bloße Gebrauchsmusteranmeldung sind irreführende Werbung (§ 5 UWG), da die Anmeldung im Gegensatz zur offen gelegten Patentanmeldung keinerlei Schutzwirkung entfaltet.
- Vgl. auch  gesetzlich geschützt,  Schutzrechtshinweise,  Patentberühmung.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • gesetzlich geschützt — Hinweise wie „gesetzlich geschützt“, „patentamtlich geschützt“ oder „geschützt“ bezieht der Verkehr jeweils dann, wenn sich der Hinweis an ein breites Publikum wendet, auf das Bestehen von Patentschutz für die entsprechend gekennzeichnete und… …   Lexikon der Economics

  • DBGM — Abk. für Deutsches Bundesgebrauchsmuster; zulässiger Hinweis auf bestehenden Gebrauchsmusterschutz, der den Auskunftsanspruch nach § 30 GebrMG auslöst. Vgl. auch ⇡ Gebrauchsmusterberühmung, ⇡ gesetzlich geschützt …   Lexikon der Economics

  • DGMA — Abk. für Deutsches Gebrauchsmuster angemeldet; unzulässiger Hinweis auf eine Gebrauchsmusteranmeldung. Vgl. auch ⇡ Gebrauchsmusterberühmung, ⇡ gesetzlich geschützt …   Lexikon der Economics

  • Patentstreitsache — Gebrauchsmusterstreitsache; nach §§ 143 PatG, 27 GebrMG. Rechtstreitigkeiten, die einen Anspruch auf oder aus einer ⇡ Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst mit einer Erfindung eng verknüpft sind, also Klagen auf Unterlassung, Schadensersatz… …   Lexikon der Economics

  • Schutzrechtshinweise — weisen Mitbewerber auf bestehenden Schutz in Form gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte hin, entfalten aber zugleich werbliche Wirkung, sie können daher ⇡ irreführende Werbung (§ 5 UWG) sein. Auf Urheberrechte weist der Copyright Vermerk © …   Lexikon der Economics

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