- Gebrauchsmusterberühmung
- das Versehen von Gegenständen, Verpackungen, Anzeigen etc. mit dem Hinweis, der den Eindruck bestehenden Gebrauchsmusterschutzes hervorruft und damit den Auskunftsanspruch des § 30 GebrMG auslöst. Der Hinweis kann auch eine Abkürzung sein (DGM, DBGM). Besteht das Gebrauchsmuster nicht oder ist es erloschen, ist der Hinweis ⇡ unlauterer Wettbewerb (§ 3 UWG). Gleiches gilt, wenn das Gebrauchsmuster zwar formell noch Bestand hat, aber z.B. aufgrund einer ⇡ Recherche (§ 7 GebrMG) offensichtlich ist, dass der Schutzfähigkeit neuheitsschädlicher Stand der Technik entgegensteht. Hinweise auf eine bloße Gebrauchsmusteranmeldung sind irreführende Werbung (§ 5 UWG), da die Anmeldung im Gegensatz zur offen gelegten Patentanmeldung keinerlei Schutzwirkung entfaltet.- Vgl. auch ⇡ gesetzlich geschützt, ⇡ Schutzrechtshinweise, ⇡ Patentberühmung.
Lexikon der Economics. 2013.